Satzung
Anlage 1
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen RhythmBridge
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “eV.“;
- 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Köln
Der Verein wurde am 04.04.2024 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. - 1 Nr. 5 Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (52 Abs.2) und mildtätige Zwecke (53 AO) i.S.d. Abschnitts “Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
- 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- Förderung des Sports
- Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich
der Studentenhilfe - die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden - die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
- 2 Nr. 2.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch verschiedene Maßnahmen verwirklicht. Dazu gehören die Einrichtung und der Betrieb einer Beratungs- und Betreuungsstelle, die sich vorrangig an Menschen mit Migrations- und Fluchthintergrund richtet. Dazu gehört auch die Förderung der gezielten Sprachvermittlung sowie der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der lntegrations- und lnklusionsarbeit.
Darüber hinaus hat sich der Verein die Förderung der Völkerverständigung sowie die Bekämpfung von Armut und Bildungsferne in Entwicklungsländern zum Ziel gesetzt. Dazu sollen gezielte und nachhaltige Projekte umgesetzt werden, um den Menschen in diesen Ländern eine Perspektive für ein besseres Leben zu bieten.
Darüber hinaus organisiert und veranstaltet der Verein Veranstaltungen und Sportangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, wie z.B. Turniere, Wettkämpfe und Spiele, die darauf abzielen, Menschen (auch mitMigrationshintergrund) zu stärken und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Persönlichkeit zu entfalten sowie ihre kulturellen Werte durch nationale und internationale Angebote, wie z.B. Musik- und Kochprojekte, zu pflegen und auszutauschen.
Darüber hinaus ist es ein Ziel des Vereins, Netzwerke zwischen Menschen mit Flucht- und Migrationsgeschichte und der Aufnahmegesellschaft sowie Vertreterinnen der verschiedenen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, zu initiieren und zu pflegen.
- 2 Nr. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
- 2 Nr. 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 2 Nr. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2 Nr. 6 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
- 2 Nr. 7 Die Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1) mit dem Tod des Mitglieds,
2) durch freiwilligen Austritt,
3) durch Streichung von der Mitgliederliste,
4) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
- 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt mindestens 1¤ pro Jahr. Weitere Beiträge und Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung - 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand ist berechtigt, einem Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen und Mitarbeiter/innen für den Verein einzustellen.
Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder scheidet er aus sonstigem Grund aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort.
Die Vereinigung zweier Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig
- 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder via Fax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet einer der zwei Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (in Präsenz und online) — auch ein Ehrenmitglied — eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
2) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
3) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
4) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird von dem Vorstand oder Leiter der Versammlung geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokoliführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
- 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
- 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentlicheMitgliederversammlung gelten die § 10, 11, 12, und 13 entsprechend.
- 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der 3. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
- a) an einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (Caritasverband für die Stadt Köln e.V.)
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) errichtet und verabschiedet.
Köln, 04.04.2024
Stand: 04.04.2024